DE
Haben Sie Fragen? +49 34771 510

Allgmeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines/Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.
2. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB).
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Angaben in Prospekten, Anzeigen, Homepage usw. sind einschließlich des Preises nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
4. Beratungen durch unser Personal erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt.
5. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware
an den Kunden erklärt werden. Vertragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Schriftform.
6. Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
Sie kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Vertragstext wird von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden Geschäftsbedingungen per E-Mail übersandt.
7. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde ist über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.

lll. Lieferung, Lieferfristen, Lieferschein

1. Liefertermine oder -fristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung oder Bestätigung durch uns verbindlich.
2. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzubehalten, ohne zum Ersatz eines etwa hieraus entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
3. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
4. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unser Werk oder unser Lager verlassen hat.
5. Sofern es der Kunde wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung auf dessen Kosten abschließen.
6. Ist der Kunde Unternehmer, sind wir berechtigt, bei Bestellungen größerer Stückzahlen oder mehrerer Auftragspositionen Teillieferungen durchzuführen.

IV. Vergütung

1. Für Unternehmer gilt, unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich für Lieferungen ab Werk.
2. Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den in der Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen.
3. Im Bereich der Elektronikfertigung anfallendes Restmaterial, welches sich aus Gebindegrößen ergibt, übernimmt der Kunde auf seine Kosten.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Ware, bei Unternehmern innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser
Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wechsel oder Scheck gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.
5. Werden uns nach Erteilung eines Auftrages Umstände bekannt, die eine objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden bedeuten, so sind wir berechtigt, nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu liefern, soweit unser Leistungsanspruch durch
die objektive Kreditunwürdigkeit gefährdet ist. Nach Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn gegen den Kunden Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung oder auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
6. Wir sind jederzeit berechtigt, für bereits gelieferte Waren sofort Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, oder nach gegebenenfalls erforderlicher Mahnung sowie Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der
Kunde objektiv kreditunwürdig ist und unser Leistungsanspruch gefährdet ist.
7. Wir sind weiter berechtigt, wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in Verzug gerät, und wir ihm erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung, bei Nichtzahlung die gesamte
Restforderung fällig zu stellen, gesetzt haben, die gesamte Restforderung nebst Nebenansprüchen sofort fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, die Vorauserfüllung noch offener Leistungen abzulehnen und (oder) vom Vertrag
zurückzutreten. Soweit der Kunde selbst Unternehmer ist, sind wir berechtigt, auch bei Verzug mit einer Teilzahlung die gesamte Restforderung nebst Nebenansprüchen sofort fällig zu stellen oder die Vorauserfüllung noch offener Leistungen abzulehnen und
(oder) unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
8. Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

V. Eigentumsvorbehalt/erweiterter Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist die Ware noch nicht bezahlt, besteht die Pflicht diese pfleglich zu behandeln. Einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung,
sowie einen Wohnsitzwechsel hat er unverzüglich mitzuteilen.
2. Im Übrigen gilt für Unternehmer: Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive fakturierter Umsatzsteuer sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen gegen den Kunden, bei
Scheck oder Wechsel bis zum Eingang des durch sie verbrieften Betrages, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware - Vorbehaltsware - vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Wird Vorbehaltsware von ihm zu einer neuen beweglichen Sacheverarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne das wir hieraus verpflichtet werden.
Die neue Sache wird sodann unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Der
Wert ergibt sich aus unserem Bruttorechnungsbetrag. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so gelten die §§ 947, 948, 950 BGB entsprechend.
4. Erwirbt der Unternehmer durch Verbindung, Vermischung und Vermengung Alleineigentum, so tritt er schon jetzt den Miteigentumsanteil, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung
und Vermengung, an uns ab.
5. Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, erstreckt sich die Abtretung auch auf den Betrag, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht.
6. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, dem Drittschuldner,
unter Vorlage der Vertragsunterlagen, die Abtretung anzuzeigen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
7. Der Unternehmer hat uns von sämtlichen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen oder Insolvenz, unverzüglich Mitteilung zu machen.
8. Allgemein gilt: Verletzt der Kunde hier benannte Pflichten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie die Ware herauszuverlangen und/oder Schadenersatz zu fordern.

VI. Gewährleistung

1. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Die Frist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag des Empfangs der Ware schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt er die
schriftliche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht
werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Das Vorstehende gilt nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Wenn wir uns auf Verhandlungen über eine Beanstandung eingelassen haben, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den
Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.
3. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
4. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich unsere Produktbeschreibung oder die konkrete Spezifikation als vereinbart. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang
in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
5. Bei Unternehmern entfällt die Gewährleistung bei Mängeln, die darauf zurückzuführen sind, dass der Unternehmer nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der
Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Unternehmer selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn er weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
6. Bei begründeten Reklamationen erfolgt im Hinblick auf § 439 BGB nach Wahl seitens der VTQ Videotronik GmbH Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung in Abhängigkeit vom Aufwand. Hierfür ist uns eine angemessene Frist, mindestens von 3
Wochen einzuräumen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung kann der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Unternehmer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7. Von den Aufwendungen einer berechtigten Nachbesserung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, werden von uns nicht getragen. Verbringt der Unternehmer die Ware an einen anderen Ort als den
Abnahmeort oder soll eine Nachbesserung außerhalb Deutschlands vorgenommen werden, so trägt der Abnehmer die hieraus entstehenden Mehrkosten.

VII. Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Produkthaftung und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Ware, ausgenommen hiervon ist, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
4. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit dem Ausfall der Ware entstehen, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden.

VIII. Schlussbestimmung

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechtes finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch die entsprechende gesetzliche Regelung oder bei Nichtbestehen einer solchen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: Januar 2013 A06  Download (PDF) 

Copyright 2024 VTQ Videotronik GmbH